Was AZAV zertifizierte Bildungsträger jetzt wissen müssen

Seit der Pandemie haben AZAV zertifizierte Bildungsträger mit den unterschiedlichsten Formen der Durchführung von Maßnahmen zu tun.

In den neuen Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III vom 29.12.2022 ist der Umgang nun geregelt.

Es wird unterschieden in:

  • Präsenzmaßnahmen, an denen Teilnehmende und Lehrkräfte physisch zusammenkommen.
  • Digitale (virtuelle) Maßnahmen, die ausschließlich in digitaler (virtueller) Form durchgeführt werden. Während der gesamten Dauer wird der Unterricht von einer Lehrkraft durchgeführt mit einem synchronen Informationsaustausch und Interaktion.
  • Kombinierte (hybride) Maßnahmen sind eine Kombination aus Präsenzmaßnahmen und digitalen (virtuellen) Maßnahmen. Auch hier wird der Unterricht während der gesamten Dauer von einer Lehrkraft durchgeführt.
  • Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) mit einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Die neuen Regelungen sollen ab dem 23.02.2023 gelten.

Für Maßnahmenzulassungen ab dem 23.02.2023 müssen Zertifikate durch die Fachkundigen Stellen (FKS) ausgegeben werden, auf denen die Maßnahmeform (Präsenzmaßnahme, digitale Maßnahme oder kombinierte  Maßnahme) ausgewiesen wird. Zusätzlich werden die Maßnahmeform auch in der Anlage zum Zertifikat aufgeführt.

Die offizielle Bekanntmachung finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf

 

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