Neue Empfehlungen des Beirats zur Trägerzulassung nach SGB II und III veröffentlicht

Am 10. September 2024 wurden neue Empfehlungen des Beirats gemäß § 182 SGB III veröffentlicht. Die Aktualisierungen beziehen sich ausschließlich auf die Zulassung von Trägern, die nach § 16h SGB II schwer erreichbare junge Menschen fördern, sowie auf die Zulassung der Träger und Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Die Empfehlungen enthalten in sieben Kapiteln verschiedene Ergänzungen und Konkretisierungen. Dabei wurden insbesondere die Regelungen zur Antragstellung, Zulassung und Überwachung durch die fachkundigen Stellen präzisiert. Für die Zulassung von Trägern gemäß §§ 16h und 16k SGB II gilt unter anderem: Träger, die ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, sind von der Dokumentationspflicht eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der Teilnehmenden ausgenommen. Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei der Prüfung eines Systems zur Qualitätssicherung gemäß § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich nachweisen, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse implementiert haben. Zum Download bei der BA: www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdfAm 10. September 2024 wurden neue Empfehlungen des Beirats gemäß § 182 SGB III veröffentlicht. Die Aktualisierungen beziehen sich ausschließlich auf die Zulassung von Trägern, die nach § 16h SGB II schwer erreichbare junge Menschen fördern, sowie auf die Zulassung der Träger und Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II.

Die Empfehlungen enthalten in sieben Kapiteln verschiedene Ergänzungen und Konkretisierungen. Dabei wurden insbesondere die Regelungen zur Antragstellung, Zulassung und Überwachung durch die fachkundigen Stellen präzisiert.

Für die Zulassung von Trägern gemäß §§ 16h und 16k SGB II gilt unter anderem:
Träger, die ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, sind von der Dokumentationspflicht eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der Teilnehmenden ausgenommen.

Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei der Prüfung eines Systems zur Qualitätssicherung gemäß § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich nachweisen, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse implementiert haben.

Zum Download bei der BA: www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032840.pdf

 

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