Nachhaltigkeit: Neue Nachhaltigkeitsanforderungen der BA ab Oktober 2024

Ab dem 28.10.2024 gelten bei der Bundesagentur für Arbeit strengere Nachhaltigkeitsanforderungen für Ausschreibungsmaßnahmen.

Nachdem die Europäische Union diverse Regelungen zum Klimaschutz auf den Weg gebracht hat und die ISO/IAF Anfang dieses Jahres Ergänzungen zu klimabezogenen Maßnahmen gefordert hat (Amendment 1: Climate Action Changes, Amd 1: 2024-02), veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit am 19.07.2024 ihre Nachhaltigkeitsanforderungen.

Diese Regelungen umfassen Anforderungen, die Vertragsbestandteil werden und auch von Unterauftragnehmern einzuhalten sind:

  • Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen, Ausnahmen bei fehlender Wahlfreiheit.
  • Abschalten elektrischer Geräte nach Dienstschluss.
  • Verwendung von 100% Altpapier für Drucker- und Hygienepapier.
  • Einsatz umweltzertifizierter Reinigungsmittel, Ausnahmen bei vermieterseitiger Organisation der Reinigung.

Damit ist es vermutlich nur eine Frage der Zeit, bis sich diese Anforderungen auch in den AZAV-Trägerzulassungen wiederfinden.

Die Meldung der BA im Wortlaut:

(unter https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/ausschreibungen/arbeitsmarktdienstleistungen/uebergreifende-informationen)

Übergreifende Informationen rund um die Ausschreibung von Arbeitsmarktdienstleistungen

19.07.2024 – Nachhaltigkeitsanforderungen mit Veröffentlichungen ab 28.10.2024

Die Bundesagentur für Arbeit will Verantwortung für die Reduktion von Emissionen und für einen ressourcenschonenden Umgang mit der Umwelt tragen. Einen wesentlichen Beitrag leistet ein nachhaltiger Einkauf. Potenzial bietet auch die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen.

Die Regionalen Einkaufszentren werden daher bundesweit folgende Nachhaltigkeitsaspekte bei der Ausführung von Arbeitsmarktdienstleistungen vertraglich verankern:

  • Im Grundsatz ist nur Strom zu beziehen, der in Höhe des Verbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. Wind, Sonne, Wasserkraft, Bioenergie und Geothermie) erzeugt wurde. Der Bezug von Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen (z. B. Atomenergie und fossilen Quellen) ist ausnahmsweise zugelassen, wenn der Auftragnehmer am jeweiligen Durchführungsort die Art der Stromerzeugung nicht frei wählen kann (z. B. kein eigener Stromzähler vorhanden, Bindung aufgrund strom- oder mietvertraglicher Regelungen).
  • Elektrische Geräte sind nach Dienstschluss auszuschalten, sofern damit keine Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist.
  • Es ist Druckerpapier, unter beidseitiger Papierbedruckung, und Hygienepapier zu verwenden, das zu 100 % aus Altpapier hergestellt wurde.
  • Die für die Maßnahmedurchführung genutzten Räumlichkeiten sind mit Mitteln zu reinigen, die den Anforderungen der Kriterien mit dem Blauen Engel (DE-ZU 194) oder dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel entsprechen. Die Verwendung anderer Reinigungsmittel ist ausnahmsweise zugelassen, wenn die Reinigung vermieterseitig organisiert wird und keine Einflussmöglichkeit für den Auftragnehmer besteht.

Die Aufnahme in den Vertrag beginnt in den Vergabeverfahren, die ab 28.10.2024 veröffentlicht werden. Die Nachhaltigkeitsanforderungen gelten nur für die jeweilige Dauer der Auftragsausführung und sind auch von Unterauftragnehmern zu beachten. Nachweise für deren Einhaltung oder für das Vorliegen einer zugelassenen Ausnahme sind im Sinne eines möglichst aufwandsarmen Vorgehens nach Vertragsschluss auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers zu erbringen.

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